SATZUNG DES „KIRMESVEREIN GUMPELSTADT e. V.“

1. Name, Sitz und Rechtsstellung

Der Verein trägt den Namen „Kirmesverein Gumpelstadt e. V.“ und hat seinen Sitz in Gumpelstadt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die juristische Vertretung erfolgt nach § 26 BGB.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Salzungen unter der Nummer 300490 eingetragen.


2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins liegt hauptsächlich in der Ausrichtung der alljährlichen Dorfkirmes in Gumpelstadt. Dabei dient der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist auf die Verwirklichung humanistischer, sozialer und kultureller Interessen gerichtet.

Hauptaufgabe des Vereins ist die Organisation und Durchführung einer mehrtägigen Kirmesveranstaltung im Interesse der breiten Dorfbevölkerung, mit der Absicht einen großen kulturellen Beitrag für das gesellschaftliche Leben im Moorgrund zu leisten.
Der Verein sieht als Hauptziel bei seinen Veranstaltungen die Wahrung und Vertiefung des Gemein- und Frohsinns der Einwohner der Gemeinde Moorgrund untereinander und miteinander.

Der Verein ist sich bei seiner Arbeit der langen Tradition einer zünftigen Kirmes be-wusst und ist bestrebt an der Weiterführung dieser, unter Einhaltung aller bestehenden Sitten und Bräuche. Der Verein fördert insbesondere das gemeinschaftliche Zu-sammenleben seiner Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.


3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt, mit dieser Zwecksetzung ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabe-ordnung (§ 51-68 AO).

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch Ersatz ihrer Aufwendungen.


4. Mitgliedschaft

1.    Dem Verein können als Mitglieder angehören:
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder

2.    Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Aufnahme durch den Vereinsvorstand. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig.  Über den Einspruch entscheidet die Vereinsversammlung.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, den Tod oder durch Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, einschließlich an das Vermögen des Vereins.

4.    Der Austritt aus dem Verein muss mindestens 3 Wochen vor Beendigung eines Quartals schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

5.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, d. h. wenn er die Satzung missachtet, dem An-sehen des Vereins schadet oder mit Passivität auffällt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

6.    Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgabe des Vereins durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.


5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen sowie die Satzung und die vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu respektieren und einzuhalten.

2.    Die Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden und weiterhin Vorschläge für die Vereinstätigkeit zu unter-breiten.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
- die Revisionskommission


Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederver-sammlungen - insbesondere Hauptversammlungen haben die Aufgabe, Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmungen die maßgeblichen, der Zielstellung des Vereins deutlichen Entscheidungen herbeizuführen.

1.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2.    Die Durchführung der Mitgliederversammlungen ist mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Zustellen einer schriftlichen Einladung be-kanntzugeben.

3.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.    Die Beschlussfassung über die Änderung dieser Vereinssatzung erfolgt mit Zu-stimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

5.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6.    Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter An-gabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Aufgaben der Mitglieder:

1.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

2.    die Entgegennahme des Finanzberichtes, der bereits von autorisierter Stelle ge-prüft worden ist,

3.    die Wahl des Vorstandes,

4.    die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,

5.    die Beschlussfassung über die Berufung im Mitgliederaufnahmeverfahren,

6.    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und

7.    die Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.


Der Vereinsvorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Stellvertreter ist

c)    dem Hauptkassierer

d)    dem Verantwortlichen für Sicherheit und Ordnung

e)    dem Verantwortlichen für Schriftführung und Werbung

f)    dem Verantwortlichen für technische Bereitstellung

g)    dem Verantwortlichen für Jugendarbeit

Der Vorstand wird für 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Nach 2 Jahren ist zwingend eine Neuwahl durchzuführen. Vorstandsmitglieder haben der Haupt-versammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.

Der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

Die Festlegung der einzelnen Aufgabenbereiche erfolgt in einer konstituierenden Sit-zung, in der die gewählten Vorstandsmitglieder sich beraten, um dann der Besetzung der Positionen mit einfacher Mehrheit (4 Stimmen) zuzustimmen.

Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Ar-beitsgebiete. Sie haben die Pflicht, ihre Aufgaben gewissenhaft durchzuführen, in der Hauptversammlung Rechenschaft über ihre geleistete Arbeit abzulegen, den Vorsit-zenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mit-gliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.


Der Vorstand verfügt über die finanziellen Mittel des Vereins. Der Hauptkassierer führt die Vereinskasse. Er erstattet den Kassenbericht. Der Hauptkassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung, sowie der Zahltag ersichtlich sein.

Zahlungen sind durch den Hauptkassierer nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kassenbücher mit den dazugehörigen Belegen sind dem Vorsitzenden halbjährlich zur Einsicht vorzulegen.
Die Kasse (Jahresabrechnungen) ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahres-hauptversammlung von den Mitgliedern der Revisionskommission zu prüfen, abzu-zeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

Der Schriftführer besorgt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorsitzenden und hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen sowie Presseinformationen abzufertigen.


Die Revisionskommission

Der Verein hat eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus drei Personen besteht. Die Wahl erfolgt zugleich mit den Vorstandswahlen. Die Mitglieder der Revision sind nicht Mitglieder des Vorstandes und unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand.

Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.


7. Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.


8. Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist eine Schlichtungsversammlung in einer erweiterten Vor-standssitzung zu führen.

Werden Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht geklärt, dann können die be-troffenen Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung antreiben.

 


9. Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Verpflichtungen, seine Tätigkeit aus Veranstaltungen, Um-lagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Wirtschaftsunternehmen, Firmen und weitere natürliche und juristische Personen können den Verein finanziell und mit Spenden unterstützen. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Staffelung der Jahresbeiträge legt der Vorstand gesondert in einer Mitgliedsbeitragsordnung fest.


10. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss in einer dazu einberufenen Mitgliederversamm-lung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der er-schienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Mitgliederversammlung gemeinnützig verwendet.


11. Inkrafttreten der Satzung

Die Urform der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.03.1996 und am 14.06.1996 beschlossen. Am 22.11.2013 wurde die Änderung der Satzung im Punkt 6 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Am 04.11.2016 wurde die Änderung der Satzung in den Punkten 1, 7, 9 und 11 sowie dem Titel von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Bad Salzungen.

 

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